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   BSG, 30.09.2015 - B 3 KR 23/15 B   

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https://dejure.org/2015,29896
BSG, 30.09.2015 - B 3 KR 23/15 B (https://dejure.org/2015,29896)
BSG, Entscheidung vom 30.09.2015 - B 3 KR 23/15 B (https://dejure.org/2015,29896)
BSG, Entscheidung vom 30. September 2015 - B 3 KR 23/15 B (https://dejure.org/2015,29896)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 110 Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 202 SGG, § 227 Abs 1 S 1 ZPO
    Sozialgerichtliches Verfahren - Zumutbarkeit eines Terminverlegungsantrags - "erhebliche Gründe" - Ablehnung - Erfordernis der Erteilung eines Sozietätsmandats - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Zurückverweisung - Verlangen einer unerlaubten Unterbevollmächtigung ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zumutbarkeit eines Terminverlegungsantrags - "erhebliche Gründe" - Ablehnung - Erfordernis der Erteilung eines Sozietätsmandats - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Zurückverweisung - Verlangen einer unerlaubten Unterbevollmächtigung ...

  • ra.de
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  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 23.01.1995 - 9 B 1.95

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels - Voraussetzungen

    Auszug aus BSG, 30.09.2015 - B 3 KR 23/15 B
    Deshalb sind eine Terminverlegung rechtfertigende "erhebliche Gründe" iS des § 202 SGG iVm § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (BVerwG NJW 1995, 1231) .

    Es ist zwar anerkannt, dass einem Beteiligten grundsätzlich zuzumuten ist, sich durch einen Kollegen des sachbearbeitenden, aber wegen einer Terminkollision verhinderten Rechtsanwalts in einer mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen, wenn er das Mandat formell nicht auf den Sachbearbeiter beschränkt, sondern der gesamten Sozietät erteilt hat (BVerwG NJW 1995, 1231; BSG SozR 3-1750 § 227 Nr. 1; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 110 RdNr 5 mwN) und dem Vertreter ausreichend Zeit zur Einarbeitung in den Fall verbleibt.

  • BSG, 10.08.1995 - 11 RAr 51/95

    Wahrung des rechtlichen Gehörs bei Terminsverlegungsantrag

    Auszug aus BSG, 30.09.2015 - B 3 KR 23/15 B
    Es ist zwar anerkannt, dass einem Beteiligten grundsätzlich zuzumuten ist, sich durch einen Kollegen des sachbearbeitenden, aber wegen einer Terminkollision verhinderten Rechtsanwalts in einer mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen, wenn er das Mandat formell nicht auf den Sachbearbeiter beschränkt, sondern der gesamten Sozietät erteilt hat (BVerwG NJW 1995, 1231; BSG SozR 3-1750 § 227 Nr. 1; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 110 RdNr 5 mwN) und dem Vertreter ausreichend Zeit zur Einarbeitung in den Fall verbleibt.

    Ausführungen zur Kausalität der Gehörsverletzung sind grundsätzlich entbehrlich, wenn der Beschwerdeführer gehindert worden ist, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen (BSGE 53, 83 = SozR 1500 § 124 Nr. 7; BSG SozR 3-1750 § 227 Nr. 1; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 33; Leitherer, aaO, § 160a RdNr 16d).

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BSG, 30.09.2015 - B 3 KR 23/15 B
    Generalisierende oder apodiktische Aussagen verbieten sich deshalb (BVerfGE 88, 118, 124 ff; Blüggel SGb 2006, 514, 516) .
  • BVerfG, 20.07.2000 - 1 BvR 352/00

    Zur Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

    Auszug aus BSG, 30.09.2015 - B 3 KR 23/15 B
    Im Falle einer Terminkollision muss bei einem Einzelanwalt in der Regel - und vor allem bei einem ersten Verlegungsantrag (vgl zur Bedeutung der Dauer eines Verfahrens und einer bereits erfolgten Terminverlegung Blüggel SGb 2006, 514, 516 unter Hinweis auf BVerfG 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, 214, 215) - eine Terminverlegung erfolgen; auf die Möglichkeit der Vertretung darf hier regelmäßig noch nicht verwiesen werden (Leitherer, aaO, § 110 RdNr 5 mwN; Blüggel SGb 2006, 514, 517) .
  • BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B

    Anträge auf Terminsverlegung, Kompetenzen des Bundessozialgerichts

    Auszug aus BSG, 30.09.2015 - B 3 KR 23/15 B
    Ausführungen zur Kausalität der Gehörsverletzung sind grundsätzlich entbehrlich, wenn der Beschwerdeführer gehindert worden ist, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen (BSGE 53, 83 = SozR 1500 § 124 Nr. 7; BSG SozR 3-1750 § 227 Nr. 1; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 33; Leitherer, aaO, § 160a RdNr 16d).
  • BSG, 11.02.1982 - 11 RA 50/81

    Erlaß eines Urteils; Keine mündliche Verhandlung; Fehlendes Einverständnis;

    Auszug aus BSG, 30.09.2015 - B 3 KR 23/15 B
    Ausführungen zur Kausalität der Gehörsverletzung sind grundsätzlich entbehrlich, wenn der Beschwerdeführer gehindert worden ist, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen (BSGE 53, 83 = SozR 1500 § 124 Nr. 7; BSG SozR 3-1750 § 227 Nr. 1; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 33; Leitherer, aaO, § 160a RdNr 16d).
  • BVerfG, 10.06.2021 - 1 BvR 1997/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen Substantiierungsmangels - jedoch

    aa) Eine Terminsverlegung rechtfertigende und zur Wahrung rechtlichen Gehörs unter Umständen gebietende "erhebliche Gründe" im Sinne des nach § 202 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren § 227 Abs. 1 ZPO sind besonders gewichtige Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern (vgl. BVerwG, Beschluss von 23. Januar 1995 - 9 B 1/95 -, juris, Rn. 3; BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - X ZR 212/02 -, juris, Rn. 27; BSG, Beschluss vom 30. September 2015 - B 3 KR 23/15 B -, juris, Rn. 8; Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 227 Rn. 6).

    Die Verhinderung des Prozessbevollmächtigten einer Partei aufgrund eines bereits zuvor anberaumten kollidierenden Verhandlungstermins kann einen erheblichen Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO darstellen (vgl. BSG, Beschluss vom 30. September 2015 - B 3 KR 23/15 B -, juris, Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 11 LA 3/13 -, juris, Rn. 3; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 227 Rn. 5; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 110 Rn. 5).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 6 SB 4718/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Terminverlegung - zweiter Verlegungsantrag -

    Dies mag zwar hinsichtlich der besonderen Qualifikation eines Prozessbevollmächtigten bei einem ersten Verhinderungsfall wegen einer Terminskollision in Betracht kommen (BSG, Beschluss vom 30. September 2015 - B 3 KR 23/15 B -, juris, Rz. 14), hier handelt es sich jedoch bereits um den zweiten Verlegungsantrag, so dass im Hinblick auf die deshalb aufgrund des Zeitablaufs gesteigerten Prozessförderungspflichten der Beteiligten entweder die Entsendung eines Unterbevollmächtigten zum hiesigen Termin oder ggf. zum kollidierenden erwartet werden kann.
  • BGH, 21.04.2022 - I ZB 36/21

    Schiedsverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei fehlerhafter Ablehnung

    Auch das Interesse der anderen Partei an einer zügigen Durchführung des Verfahrens ist dabei in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1958 - III ZR 43/56, BGHZ 27, 163, 168; BVerwG, NJW 1984, 882 [juris Rn. 16 f.]; NJW 1995, 1231 [juris Rn. 3 f.]; BGH, Urteil vom 25. November 2008 - VI ZR 317/07, NJW 2009, 687 [juris Rn. 8]; BFH, BFH/NV 2013, 80 [juris Rn. 3] mwN; BFH/NV 2014, 1891 [juris Rn. 12 bis 14]; BSG, Beschluss vom 30. September 2015 - B 3 KR 23/15 B, juris Rn. 7 f. und 10; BVerwG, BayVBl 2017, 353 [juris Rn. 22 f. und 28]; BFH, BFH/NV 2017, 309 [juris Rn. 5 f.] mwN; BSG, Beschluss vom 20. März 2018 - B 5 R 308/17 B, juris Rn. 10 f. mwN; BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123/18, NJW-RR 2019, 695 [juris Rn. 22] mwN; MünchKomm.ZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 227 Rn. 9 und 11 mwN; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 227 Rn. 6a mwN; Stadler in Musielak/Voit aaO § 227 Rn. 5 mwN; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 227 Rn. 8 mwN; Becker in Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl., § 227 Rn. 16 und 21; BeckOK.ZPO/Jaspersen, 44. Edition [Stand 1. März 2022], § 227 Rn. 5, 7, 12.5 und 12.10 mwN).
  • BSG, 23.07.2018 - B 9 SB 27/18 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler -

    Die eine Terminverlegung rechtfertigenden "erheblichen Gründe" iS des § 202 S 1 SGG iVm § 227 Abs. 1 S 1 ZPO sind nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern (BSG Beschluss vom 30.9.2015 - B 3 KR 23/15 B - Juris RdNr 8 mwN) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - L 32 AS 79/15

    Rechtliches Gehör - Antrag auf Terminverlegung - Verfahrensmangel -

    Im Falle einer Terminkollision muss nach der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einem Einzelanwalt in der Regel - und vor allem bei einem ersten Verlegungsantrag - eine Terminverlegung erfolgen (BSG, Beschluss vom 30.09.2015, B 3 KR 23/15 B, RdNr 12); auf die Möglichkeit der Vertretung des Einzelanwalts darf hier regelmäßig noch nicht verwiesen werden (BSG, Beschluss vom 30.09.2015, B 3 KR 23/15 B, RdNr 12; BSG, Beschluss vom 26.06.2007, B 2 U 55/07 B, RdNr 12 noch weitergehend: Ein Beteiligter ist nicht verpflichtet, einen anderen Prozessbevollmächtigten zu bestellen oder einen anderen Terminsvertreter zu beauftragen, da einem Beteiligten nicht ohne schwerwiegende Gründe vorgeschrieben werden kann, sich durch einen anderen als den Rechtsanwalt des Vertrauens vertreten zu lassen).

    Ein Gericht darf von einem Rechtsanwalt keine Verletzung des Mandatsvertrags durch eine unerlaubte Unterbevollmächtigung verlangen (BSG, Beschluss vom 30.09.2015, B 3 KR 23/15 B, RdNr 12).

  • BSG, 08.12.2020 - B 1 KR 58/19 B

    Kostenerstattung für eine selbst beschaffte Immuntherapie zur Behandlung einer

    cc) Der Kläger hat mit der Beschwerde auch nicht vorgebracht, er habe gegenüber dem LSG vorgetragen, dass er die Prozessvollmacht nicht der Sozietät als Gesamtvollmacht sondern nur Rechtsanwalt K als Einzelvollmacht erteilt oder zumindest die Gesamtvollmacht im Innenverhältnis (Mandatsverhältnis) beschränkt hat (vgl BSG vom 30.9.2015 - B 3 KR 23/15 B - juris RdNr 12, zum Ausschluss der Vertretung durch einen anderen Sozius in diesen Fällen) .
  • BSG, 09.11.2015 - B 9 SB 74/15 B
    Es ist allgemein anerkannt, dass einem Beteiligten grundsätzlich zuzumuten ist, sich durch einen Kollegen des sachbearbeitenden, aber wegen einer Terminkollision verhinderten Rechtsanwalts in einer mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen, wenn er das Mandat formell nicht auf den Sachbearbeiter beschränkt, sondern der gesamten Sozietät erteilt hat und dem Vertreter ausreichend Zeit zur Einarbeitung in den Fall verbleibt (vgl BSG Beschluss vom 30.9.2015 - B 3 KR 23/15 B - Juris RdNr 10 mwN).
  • BSG, 01.03.2023 - B 6 KA 18/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Die Terminverlegung rechtfertigende "erhebliche Gründe" iS des § 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur solche Umstände, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern ( BSG Beschluss vom 30.9.2015 - B 3 KR 23/15 B - juris RdNr mwN) .
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.08.2018 - 1 L 68/18

    Auswahl bei Vorhandensein mehrerer geeigneter Bewerber für eine vorbehaltene

    In Fällen, in denen ein Rechtsanwalt an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, ist grundsätzlich die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft und gegebenenfalls die Heranziehung eines anderen Rechtsanwalts im Wege der Unterbevollmächtigung zumutbar (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. Januar 2018, a. a. O. Rn. 13; SächsOVG, Beschluss vom 14. April 2015 - 1 A 406/14 -, juris Rn. 13, jew. m. w. N.; s. zur Unterbevollmächtigung bei Vertretung des Beteiligten durch einen Einzelanwalt auch BSG, Beschluss vom 30. September 2015 - B 3 KR 23/15 B -, juris Rn. 12; SächsOVG, Beschluss vom 3. April 2018 - 5 A 179/17.A -, juris Rn. 5).
  • OVG Sachsen, 03.04.2018 - 5 A 179/17

    Rechtliches Gehör; Antrag auf Terminsverlegung; Terminkollision;

    Auf die Möglichkeit der Vertretung oder Unterbevollmächtigung darf hier regelmäßig noch nicht verwiesen werden (vgl. BSG, Beschl. v. 30. September 2015 - B 3 KR 23/15 B -, juris Rn. 12).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.06.2016 - L 2 R 59/14
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